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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 1 S 3326/89   

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https://dejure.org/1990,5052
VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 1 S 3326/89 (https://dejure.org/1990,5052)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.1990 - 1 S 3326/89 (https://dejure.org/1990,5052)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 1990 - 1 S 3326/89 (https://dejure.org/1990,5052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung eines Bordellbetriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 413
  • DÖV 1990, 709
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990 - 1 S 3326/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 17.9.1985, NJW 1986, 596) handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, durch das nach dem Willen des Gesetzgebers -- wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber des Bordells -- typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen, pönalisiert werden sollen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1996 - 5 S 1211/96

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch

    Vorbehaltlich weitergehender Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren spricht auch nach Auffassung des Senats viel dafür, daß die Nutzung des Whirlpools im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb als verbotene Förderung der Prostitution im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten ist (vgl. zu einzelnen Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 15.03.1990 - 1 S 3326/89 - NVwZ-RR 1990, 413; Urt. v. 09.06.1982 - 6 S 2449/80 - NVwZ 1983, 296; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.04.1988 - Bs VI 19/88 - GewArch 1988, 233).
  • VG Stuttgart, 04.05.2006 - 12 K 1360/06

    Zulässigkeit eines "FKK-Sauna-Clubs" im Gewerbegebiet.

    Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.3.1990 (1 S 3326/89, NVwZ-RR 1990, 413) berufen.
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